Baurecht Steiermark
Voraussichtlich meldepflichtig nach § 21 Stmk. BauG – auch bei lösbarer Befestigung.
Einordnung
Maßgeblich ist die „bauliche Anlage“ (§ 4 Z 13): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und für deren Herstellung bautechnische Kenntnisse nötig sind. Als Verbindung genügt schon das Eigengewicht bei dauerhafter Aufstellung.
Lochband, Keile und Gummipads ändern daran nichts. Sie ermöglichen den zerstörungsfreien Rückbau, sind aber kein baurechtlicher Ausnahmegrund.
Überdacht und an drei Seiten geschlossen wird der Stellplatz zum Gebäude (§ 4 Z 29), als Lagerraum unter 40 m² zum Nebengebäude (§ 4 Z 47).
| Vorhaben | Grenze | Verfahren |
|---|---|---|
| Nebengebäude im Bauland | bis 40 m² | Meldung |
| Carport / Schutzdach | bis 40 m² überdeckt | Meldung |
| Garage | bis 40 m² | Meldung mit Plänen |
| Schutzdach > 40 m², Garage bis 250 m² | – | Baubewilligung, vereinfacht (§ 20) |
Vor Baubeginn klären
Abstand zur Grundgrenze
Nur relevant unter 2,00 m zur Grundgrenze. Die Giebelseite grenzt an die eigene Wiese, der Bestand hat dort ebenfalls keine Brandschutzplatte – bei ≥ 2,00 m keine Zusatzanforderung.
Widmung und Ortsbild
Meldung nach § 21 nur im Bauland. Gestaltung wie der Bestand; beim Bauamt kurz bestätigen lassen, dass keine Ortsbildvorgaben bestehen.
Eigentümer und Stellplatzpflicht
Zustimmung des Eigentümers bzw. Vermieters. Prüfen, ob es ein Pflichtstellplatz ist.
Empfehlung: Mit dem Planset formlos beim Bauamt der Marktgemeinde Spital am Semmering anfragen und die Meldung vor Baubeginn schriftlich einreichen. Unverbindliche Einschätzung, keine Rechtsberatung.