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Schritt 5

Baurecht Steiermark

Voraussichtlich meldepflichtig nach § 21 Stmk. BauG – auch bei lösbarer Befestigung.

Einordnung

Maßgeblich ist die „bauliche Anlage“ (§ 4 Z 13): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und für deren Herstellung bautechnische Kenntnisse nötig sind. Als Verbindung genügt schon das Eigengewicht bei dauerhafter Aufstellung.

Lochband, Keile und Gummipads ändern daran nichts. Sie ermöglichen den zerstörungsfreien Rückbau, sind aber kein baurechtlicher Ausnahmegrund.

Überdacht und an drei Seiten geschlossen wird der Stellplatz zum Gebäude (§ 4 Z 29), als Lagerraum unter 40 m² zum Nebengebäude (§ 4 Z 47).

VorhabenGrenzeVerfahren
Nebengebäude im Baulandbis 40 m²Meldung
Carport / Schutzdachbis 40 m² überdecktMeldung
Garagebis 40 m²Meldung mit Plänen
Schutzdach > 40 m², Garage bis 250 m²–Baubewilligung, vereinfacht (§ 20)

Vor Baubeginn klären

Abstand zur Grundgrenze

Nur relevant unter 2,00 m zur Grundgrenze. Die Giebelseite grenzt an die eigene Wiese, der Bestand hat dort ebenfalls keine Brandschutzplatte – bei ≥ 2,00 m keine Zusatzanforderung.

Widmung und Ortsbild

Meldung nach § 21 nur im Bauland. Gestaltung wie der Bestand; beim Bauamt kurz bestätigen lassen, dass keine Ortsbildvorgaben bestehen.

Eigentümer und Stellplatzpflicht

Zustimmung des Eigentümers bzw. Vermieters. Prüfen, ob es ein Pflichtstellplatz ist.

Empfehlung: Mit dem Planset formlos beim Bauamt der Marktgemeinde Spital am Semmering anfragen und die Meldung vor Baubeginn schriftlich einreichen. Unverbindliche Einschätzung, keine Rechtsberatung.